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Alle Jahre wieder - Der 31. Dezember als Stichtag für Verjährungsfristen



In vielen Schubladen schlummern Forderungen – geschäftlicher und privater Art. Beim Schuldner mehrfach angemahnt, aber bislang nicht bezahlt. Häufig geraten solche Forderungen in Vergessenheit oder werden im Irrglauben an eine 30-jährige Verjährungsfrist vernachlässigt. Zwar hat der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 1. Januar 2002 die Regel-Verjährungsfrist von 30 Jahren auf drei Jahre verkürzt. Wie die tägliche Praxis jedoch zeigt, gehen viele Gläubiger noch immer von falschen Fristen aus. Simone Scholz, Rechtsanwältin aus Stuttgart, gibt einen Überblick, auf was Betroffene – insbesondere im Hinblick auf das nahende Jahresende – achten sollten.

Begriff der Verjährung „Die Verjährung bietet dem Schuldner die Möglichkeit, den gegen ihn erhobenen Anspruch allein wegen des Zeitablaufs abzuwehren“, erklärt Scholz anhand eines Beispiels: „Herr Müller hat sich im Jahr 2003 dazu verpflichtet, an Herrn Maier zum 01.07.2003 einen Geldbetrag in Höhe von 5.000 Euro zu bezahlen. Herr Maier klagt den Geldbetrag erst im Jahre 2008 ein. Herr Müller beruft sich im Prozess auf den Einwand der Verjährung. Herr Müller gewinnt das gerichtliche Verfahren, weil Herr Maier die Klage zu spät, nämlich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben hat.“

Unwissenheit schützt nicht Auf Unkenntnis oder auf einen Irrtum über die Länge der Verjährungsfrist kann sich der Gläubiger nicht berufen.

Berechnung der Verjährungsfristen Nicht nur die Dauer der Verjährungsfristen kann abweichen. Auch die Frage, wann eine Frist zu laufen beginnt, ist entscheidend. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt somit immer zum 31.12. und läuft drei Jahre später zum 31.12. ab. Jeder Gläubiger sollte daher rechtzeitig vor dem 31.12. prüfen, ob seine Forderung zum Jahresende verjährt“, rät Scholz.

Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung Sofern eine Forderung zum 31.12.2008 verjährt, sollte der Gläubiger rechtzeitig von seinen Möglichkeiten zur Unterbrechung der Verjährung Gebrauch machen. Hier empfiehlt sich insbesondere die Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Erhebung einer Klage. Denn wenn der Anspruch vor Ablauf der Verjährungsfrist erst einmal durch das Gericht tituliert wurde, dann kann aus diesem Titel 30 Jahre lang vollstreckt werden. Hätte in dem Beispielsfall Herr Maier noch vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bis zum 31.12.2006 gegen Herrn Müller Klage erhoben und ein Zahlungsurteil erwirkt, so hätte er seinen Zahlungsanspruch aus dem Urteil noch 30 Jahre lang gegen Herrn Müller vollstrecken können.


13.10.2008



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